EmpCo-Richtlinie
Das Aus für Greenwashing bei Events
15. September 2026
Lesezeit: 4 Minuten
Autor: Kilian Osberghaus
- Inkrafttreten am 27. September 2026: Die EU-EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) wird in Deutschland über das UWG verbindlich.
- Keine vagen Green Claims: Begriffe wie „nachhaltiges Event“ oder „umweltfreundlich“ brauchen konkrete, nachvollziehbare Daten im selben Medium.
- Kompensation reicht nicht: Der Kauf von CO₂-Zertifikaten berechtigt nicht mehr zu Labels wie „klimaneutral“ oder „netto-null“.
- Empfindliche Strafen: Abmahnungen, Bußgelder bis 4 % des Jahresumsatzes und die Vernichtung unzulässiger Werbemittel.
- Chance für echte Nachhaltigkeit: Wer Transparenz und messbare Reduktion liefert, hebt sich klar vom Markt ab.

Die Eventbranche steht vor einer großen rechtlichen und kommunikativen Umstellung: Am 27. September 2026 tritt die neue EU-EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) bindend in Kraft. Sie wird in Deutschland über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Ihr Ziel ist es, Verbraucher*innen und Geschäftspartner*innen wirksam vor irreführenden Umweltaussagen und Greenwashing zu schützen.
Für Eventveranstalter und Marketingteams ändern sich damit die Spielregeln grundlegend. Pauschale Aussagen gehören der Vergangenheit an – gefragt sind echte Daten, Transparenz und Substanz.
Das Aus für vage Green Claims
In der Eventkommunikation dürfen Begriffe wie „nachhaltiges Event“, „grüne Veranstaltung“ oder „umweltfreundlich“ nicht mehr ohne Weiteres genutzt werden. Jede Umweltaussage muss ab sofort auf demselben Medium durch konkrete, stichhaltige und nachvollziehbare Daten belegt werden. Das bedeutet konkret: Wenn auf dem Event-Flyer, der Website oder in Social-Media-Posts ein Versprechen gemacht wird, müssen die belegenden Daten oder ein direkter, barrierefreier Link dazu unmittelbar dort zu finden sein. Allgemeine Floskeln ohne Verweis auf transparente Kennzahlen, wie den CO₂e-Fußabdruck pro Teilnehmer, sind damit tabu. Veranstalter müssen ihre Aussagen somit von vornherein mit fundierten Kennzahlen unterfüttern.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
- Keine Bezeichnung als „klimaneutral“ durch Kompensation: Der alleinige Kauf von CO₂-Zertifikaten berechtigt nicht mehr dazu, ein Event als „klimaneutral“, „CO₂-frei“ oder „netto-null“ zu bewerben.
- Verbot erfundener Siegel: Es dürfen nur noch Labels verwendet werden, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen oder staatlichen Prüfungen basieren.
- Kein Marketing mit gesetzlichen Standards: Maßnahmen, die rechtlich ohnehin vorgeschrieben sind, dürfen nicht als besondere ökologische Leistung dargestellt werden.
CO₂e-Offsetting richtig einsetzen
Heißt das, dass Klimaschutzprojekte und Kompensationen nutzlos geworden sind? Keineswegs. Zwar ist das „Freikaufen“ von Emissionen zur Erlangung eines Neutralitäts-Labels Geschichte (was auch bisher moralisch fragwürdig war), doch der finanzielle Ausgleich verbleibender Restemissionen bleibt ein wertvoller Baustein – sofern er richtig kommuniziert wird.
Ausgleichsbeiträge dürfen als Ergänzung zu echten Emissionseinsparungen ausgewiesen werden, beispielsweise als „freiwilliger Klimaschutzbeitrag für nicht vermeidbare Restemissionen“. Die primäre Aufgabe bleibt jedoch die messbare Reduktion vor Ort (Mobilität, Catering, Material, Location).
Chancen für Eventveranstalter
Auch wenn die Richtlinie im ersten Moment nach bürokratischem Mehraufwand klingt, bringt sie enorme Chancen für die Branche mit sich:
- Vertrauen als Differenzierungsmerkmal: Wo aktuell fast jedes Event „nachhaltig“ ist und entsprechend wirbt, hebt sich echte, datenbasierte Nachhaltigkeit in Zukunft klar ab.
- Faire Wettbewerbsbedingungen: Veranstalter, die bisher viel Aufwand in echte Reduktionsmaßnahmen gesteckt haben, werden nun belohnt – Greenwashing wird klar verboten und es drohen empfindliche Strafen.
- Kosteneffizienz durch echte Einsparungen: Wer Emissionen an den Stellschrauben Mobility, Catering und Material reduziert, spart oft gleichzeitig Ressourcen und Budget.
Was droht bei Verstößen
Die Einhaltung der EmpCo-Richtlinie gemäß Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist Pflicht. Bei Zuwiderhandlung drohen erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen.
- Abmahnungen: Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände können irreführende Aussagen direkt abmahnen, wodurch schnell Kosten entstehen und eine Unterlassungspflicht eintritt.
- Bußgelder: Bei schweren Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes im jeweiligen EU-Mitgliedstaat.
- Gerichtliche Verfügungen und Schadensersatz: Ignorierte Abmahnungen können zu Eilverfahren, hohen Gerichtskosten sowie zu möglichen Schadensersatz- oder Gewinnabschöpfungsansprüchen führen.
- Entsorgung von Materialien: Gedruckte Flyer, Banner oder Werbeartikel mit unzulässigen Claims oder Siegeln dürfen nicht mehr eingesetzt werden und müssen vernichtet werden.
Fazit und Ausblick
Die EmpCo verwandelt Nachhaltigkeit von einer reinen Marketing-Floskel in ein belegbares Qualitätsmerkmal. Veranstalter, die ihre Events bereits vor, während und nach der Durchführung systematisch evaluieren und auf fundierte Treibhausgasbilanzierungen (z. B. nach GHG Protocol) setzen, sind bestens aufgestellt. Wer heute transparente Daten liefert, schützt sich nicht nur vor juristischen Abmahnungen, sondern sichert sich langfristig das Vertrauen von Teilnehmenden, Sponsoren und Partnern.
Hinweis
Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und Information. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sind nicht abschließend. Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 kann weiteren Auslegungen, nationalen Umsetzungsdetails in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sowie zukünftigen Aktualisierungen unterliegen. Für Entscheidungen mit rechtlicher Tragweite konsultieren Sie bitte eine qualifizierte Rechtsberatung. Es wird keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Informationen übernommen.
Quelle
Den Richtlinientext finden Sie hier: EmpCo-Richtlinie
Am 12.02.2026 wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert, um die EmpCo-Richtlinie in nationales Recht fristgerecht umzusetzen. Das Gesetz tritt zum 27.09.2026 in Kraft.
Bild: Holger Rauner
