Allgemeine Geschäftsbedingungen ECENT GmbH
§ 1 Geltung
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der ECENT GmbH (im Folgenden „ECENT“) und dem Auftraggeber, sofern dieser Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.
- Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ECENT ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die vorbehaltlose Annahme von Aufträgen durch ECENT bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung durch ECENT in Textform (z.B. Brief, E-Mail) maßgebend.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber ECENT abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 2 Vertragsabschluss
- Der Auftraggeber stellt bei ECENT eine Anfrage für die Durchführung eines bestimmten Projekts. ECENT wird auf Basis der Anfrage des Auftraggebers ein Angebot erstellen. Das Angebot von ECENT stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach dessen Zugang anzunehmen. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Angebot von ECENT innerhalb der vorgenannten Frist entweder schriftlich oder in Textform bestätigt.
- Bei seitens ECENT zur Verfügung gestellten „Kostenrahmen“, “Kostenrechner”, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“ handelt es sich um unverbindliche Informationen für den Auftraggeber. In keinem Fall lässt sich hieraus ein verbindliches Angebot ableiten.
- Bei komplexen Projekten können die Parteien auf Wunsch von ECENT nach Angebotsabgabe einen gemeinsamen Workshop durchführen. Im Rahmen dessen werden die Parteien den Ablauf der beauftragten Veranstaltung sowie die Leistungserbringung weiter abstimmen und konkretisieren. Für den Fall, dass sich aufgrund des durchgeführten Workshops Anpassungsbedarf für die Leistungserbringung ergibt, können die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen den Leistungsumfang anpassen. Derartige Anpassungen im Leistungsumfang sind von den Parteien schriftlich zu vereinbaren und von dem Auftraggeber in Schriftform oder Textform freizugeben. Sollten sich im Zuge dessen Kostenänderungen im Vergleich zu dem Angebot ergeben, können diese von dem Auftraggeber angenommen oder abgelehnt werden. Die daraus resultierenden Mehrkosten sind von dem Auftraggeber in vollem Umfang zu tragen. Sollte der Auftraggeber die Änderungen nicht annehmen, so steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zu. ECENT wird in diesem Fall dem Auftraggeber den bisherigen Aufwand in Rechnung stellen.
§ 3 Leistungserbringung
- ECENT erbringt die Leistung gemäß den Vertragsbedingungen sach- und fachgerecht.
- ECENT setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein.
- ECENT unterliegt, soweit dies nicht ausdrücklich mit dem Auftraggeber anders vereinbart ist, bei der Vertragserfüllung bzw. der Leistungserbringung insbesondere hinsichtlich der Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinen Weisungen des Auftraggebers
§ 4 Leistungsumfang
- Der Leistungsumfang der von ECENT dem Auftraggeber zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag.
- Sollte der Auftraggeber weitere Leistungen, die nicht in dem Angebot oder Vertrag zwischen dem Auftraggeber und ECENT vereinbart wurden, von ECENT in Anspruch nehmen wollen, handelt es sich hierbei um zusätzliche Leistungen, die von dem Auftraggeber separat zu vergüten sind.
- Für den Fall, dass ECENT Mehraufwendungen tätigen muss, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, hat der Auftraggeber diese Mehraufwendungen zusätzlich zu vergüten. Die Mehrkosten berechnen sich nach den jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungssätzen. ECENT wird den Auftraggeber über absehbare Mehraufwendungen informieren.
§ 5 Mitwirkungspflicht Auftraggeber
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, ECENT in vereinbartem und angemessenem Umfang zu unterstützen. Der Auftraggeber erkennt an, dass die Erfüllung seiner Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch ECENT ist.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, ECENT unaufgefordert, spätestens auf Anfrage von ECENT, alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen schriftlich oder mündlich mitzuteilen sowie alle Daten, Unterlagen, Hardware, Software sowie Werbemittel zu übergeben. Der Auftraggeber hat ECENT unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hinzuweisen, soweit diese für die Leistungserbringung relevant sind. Über geänderte Informationen, Daten, Unterlagen, Hardware, Software sowie Werbemittel ist ECENT unverzüglich zu informieren und der Auftraggeber hat diese ECENT aktualisiert zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen, Daten, Unterlagen, Hardware, Software sowie Werbemittel berechtigt ist.
- ECENT ist nicht verpflichtet, die ECENT schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen auf deren sachliche oder rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. ECENT ist berechtigt, die vom Auftraggeber erteilen Auskünfte und erhaltenen Informationen, Daten, Unterlagen, Hardware, Software sowie Werbemittel als richtig und vollständig zu unterstellen. Für den Fall jedoch, dass ECENT erkennt oder eine ausdrückliche Vereinbarung auf eine Hinweispflicht getroffen wurde, dass die ihr schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen für die zu erbringende Leistung offensichtlich unvollständig oder nicht verwertbar bzw. geeignet sind, wird ECENT den Auftraggeber hierauf hinweisen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall ECENT die berichtigten Informationen, Daten, Unterlagen, Hardware, Software sowie Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gilt § 8.
- Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass ECENT die unter § 4 beschriebenen Leistungen lediglich basierend auf den ECENT von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Unterlagen, Hardware, Software sowie Werbemitteln erbringen kann. Sofern es der Auftraggeber unterlässt, ECENT erforderliche Informationen, Daten, Unterlagen, Hardware, Software sowie Werbemittel zur Verfügung zu stellen, können diese in keinem Fall bei der Erbringung der Leistung berücksichtigt oder einbezogen werden.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, ECENT einen Ansprechpartner zu benennen, der insbesondere zur Abgabe der für die Erbringung der Leistung erforderlichen Erklärungen befugt ist. Darüber hinaus soll dieser Ansprechpartner über die erforderliche Sachkompetenz und Kenntnis der zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Unterlagen, Hardware, Software sowie Werbemittel verfügen.
§ 6 Mietgegenstände
- Für den Fall, dass ECENT dem Auftraggeber Gegenstände zeitlich befristet überlässt, kommt zwischen den Parteien über die entsprechenden Gegenstände ein Mietverhältnis zustande. Beginn und Ende der Mietzeit richten sich nach der Dauer der Veranstaltung. Für die Überlassung gelten die Regelungen des BGB.
- Der Auftraggeber hat insbesondere für einen Verlust oder eine Verschlechterung der Mietgegenstände einzustehen. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände in dem Zustand an ECENT zurückzugeben, in dem der Auftraggeber diese erhalten hat. Für während der Mietzeit verursachte und dem Auftraggeber zuzurechnende Schäden und Verschmutzungen hat der Auftraggeber einzustehen.
- Der Mietzins wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
- ECENT verpflichtet sich, die vereinbarten Mietgegenstände (mittlerer Art und Güte) rechtzeitig zum Mietbeginn bereitzustellen. Für den Fall, dass die entsprechenden Mietgegenstände nicht verfügbar sein sollten, wird ECENT dem Auftraggeber mindestens gleichwertige Mietgegenstände zur Verfügung stellen.
- Alle Angaben über die Mietgegenstände, die in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen enthalten sind, sind unverbindlich, sofern sie die technische Leistung, die Betriebseigenschaft oder Verwendbarkeit betreffen. Ausgenommen hiervon sind einzelne von ECENT schriftlich bestätigte Angaben. ECENT steht in keinem Fall für die Richtigkeit von Herstellerangaben ein.
- Dem Auftraggeber ist eine Weitergabe der Mietgegenstände an Dritte ohne schriftliche Genehmigung durch ECENT nicht gestattet.
§ 7 Transport, Verpackung
- Sofern es für die Leistungserbringung des Transportes bedarf und sofern nicht anderweitig vereinbart, entscheidet ECENT über die Art des Transportes in eigenem Ermessen.
- ECENT wird für zu transportierende Gegenstände, deren Wert EUR 1.000,00 übersteigt, eine Transportversicherung abschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten der entsprechenden Transportversicherung zu tragen. ECENT wird diese dem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen.
- Der Auftraggeber hat ECENT mögliche Transportschäden unverzüglich anzuzeigen.
- Sofern Gegenstände des Auftraggebers für die Leistungserbringung erforderlich sind, hat der Auftraggeber ECENT diese zum vereinbarten Zeitpunkt an einem von ECENT bestimmten Ort zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist in der Wahl des Transortweges frei. Der Auftraggeber ist für die Abholung der überlassenen Gegenstände nach Leistungserbringung allein verantwortlich.
§ 8 Verzug
- Für den Fall, dass ECENT an der Leistungserbringung ohne eigenes Verschulden – auch nur vorübergehend – gehindert ist, insbesondere durch Verzug des Auftraggebers, so richtet sich die Haftung von ECENT auf Schadensersatz nach § 16 dieser AGB.
- ECENT ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Erbringung der sonstigen Leistungen sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, ECENT erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
- Wird ECENT eine Leistungserbringung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so richtet sich die Haftung von ECENT auf Schadensersatz nach § 16 dieser AGB. Der von ECENT zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 5 % der vereinbarten Vergütung.
§ 9 Vergütung, Preisliste, Rechnungsstellung, Fälligkeit
- Der Auftraggeber schuldet ECENT für die Leistungserbringung sowie für alle zur Leistungsdurchführung erforderlichen angefallenen Aufwendungen (Reisekosten, Spesen oder sonstigen Auslagen) eine Vergütung entsprechend der aktuell gültigen Preisliste, die diesen AGB als Anlage 1 beigefügt ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Konzepte und Gestaltungen, welche ECENT im Auftrag des Auftraggebers entwickelt, kostenpflichtig.
- Die reine Reisezeit, ausgehend vom Sitz von ECENT, wird zu 100 % vergütet. Die genaue Berechnung der Reisezeit ergibt sich aus dem Angebot.
- Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geltenden Umsatzsteuer gemäß UStG.
- Der Auftraggeber trägt die im Rahmen der Leistungserbringung anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte (z.B. AKM, GEMA, etc.).
- Als Kostenpauschale für insbesondere Fotokopien, Porto, Telefon und Telefax werden 3% der Zeitgebühren berechnet. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer gemäß UstG.
- ECENT ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Hierfür stellt ECENT dem Auftraggeber Abschlagsrechnungen zu. Soweit keine abweichende Regelung mit dem Auftraggeber getroffen wurde, stellt ECENT für die jeweiligen Abschläge Rechnungen wie folgt:
- 20 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragsbestätigung;
- 50 % der vereinbarten Vergütung 28 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn;
- 30 % der vereinbarten Vergütung bei Erhalt der Endrechnung.
- Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang fällig.
- Gegen Ansprüche von ECENT kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht und der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 10 Abnahme
- Sofern eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Leistungen von ECENT innerhalb von 7 Kalendertagen ab Fertigstellung abzunehmen. In diesem Fall ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend.
- Die Abnahme erfolgt durch ein Protokoll, welches sowohl vom Auftraggeber als auch von ECENT zu unterzeichnen ist. ECENT kann sich bei der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem durch ECENT beauftragten Dritten vertreten lassen.
- Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistungen nicht innerhalb einer ihm von ECENT gesetzten Frist abnimmt, obwohl der Auftraggeber dazu verpflichtet ist. Weiter gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistungen in Gebrauch nimmt.
- Die Abnahme kann insbesondere anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen erfolgen, spätestens mit dem Abschluss der Veranstaltung, soweit anwendbar. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Auftraggeber als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.
§ 11 Unterauftragnehmer, Handling Fee
- Die Vergabe von Unteraufträgen durch ECENT an sachkundige Dritte (Unterauftragnehmer) ist zulässig. Die Beauftragung von Unterauftragnehmern zur Erbringung der vereinbarten Leistungen steht im eigenen Ermessen der ECENT. Die ECENT stellt sicher, dass etwaige Unterauftragnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nachkommen können und über die entsprechende Sach- und Fachkompetenz verfügen. Entsprechende Nachweise hat die ECENT auf Aufforderung des Auftraggebers zu erbringen.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber mit Dienstleistern (z.B. Künstlern/-innen, Veranstaltungsfirmen, Cateringdienste, Veranstaltungslocations, etc.) direkt ein Auftragsverhältnis abschließt, welches für die Vertragserbringung durch ECENT erforderlich ist, oder ECENT an Unterauftragnehmer gemäß § 11.1 Unteraufträge vergibt, so wird der Auftraggeber ECENT hierfür eine im Angebot festgelegten Handling Fee zahlen. Diese Handling Fee beträgt – mangels abweichender Vereinbarung – 10 % der dem Unterauftragnehmer geschuldeten Vergütung.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber selbst weitere Dienstleister beauftragt hat oder sonstige für die Vertragserbringung durch ECENT relevante Verträge abgeschlossen hat, wird der Auftraggeber ECENT eine Vollmacht dahingehend erteilen, dass ECENT mit den Dienstleistern oder sonstigen Vertragspartnern Informationen zur Vertragserbringung austauschen kann. Sollte dies nicht geschehen und in Folge dessen ECENT nicht in der Lage sein die Leistungserbringung ordnungsgemäß durchzuführen, trifft ECENT kein Verschulden.
§ 12 Versicherungsschutz
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, von ECENT gemietete Gegenstände auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasserschäden und sonstige Schäden sowie gegen Diebstahl ausreichend zu versichern. Der Versicherungsschutz muss mindestens in Höhe des Neuwertes der gemieteten Gegenstände erfolgen.
- Auf Verlangen hat der Auftraggeber den Abschluss einer entsprechenden Versicherung ECENT nachzuweisen.
- Für ECENT besteht keine Verpflichtung zum Abschluss einer Veranstalterversicherung.
§ 13 Höhere Gewalt
- In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, von ECENT unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernisse, Blockade von Beförderungswegen, Blackouts, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstigen Betriebsstörungen), sowohl bei ECENT wie bei den Lieferanten, die ECENT ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistungen bei Fälligkeit zu erbringen, ist ECENT für die Dauer der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit. ECENT wird dem Auftraggeber unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. ECENT und der Auftraggeber werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte die durch das Ereignis höherer Gewalt verursachte Verzögerung länger als 3 Monate andauern, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.
§ 14 Schutzrechte
- ECENT räumt dem Auftraggeber für sämtliche schutzfähigen und nicht-schutzfähigen Ergebnisse der von diesem konkret beauftragten Arbeiten („Arbeitsergebnisse“), die durch den Auftraggeber vollständig bezahlt wurden, das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht- ausschließliche Recht ein, diese Arbeitsergebnisse – auch zu kommerziellen Zwecken – zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zur Schau zu stellen, öffentlich zugänglich zu machen, öffentlich wiederzugeben oder in Gestalt einer Übersetzung zu bearbeiten. Abgesehen von der vorgenannten Form der Übersetzung bedarf jedwede andere Form einer Bearbeitung bzw. Veränderung der Arbeitsergebnisse – unabhängig davon, ob sie durch den Auftraggeber oder einen Dritten erfolgt – der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch ECENT. Die Übertragung der dem Auftraggeber durch ECENT nach diesem Absatz eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch ECENT. Sämtliche Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags über die Zusammenarbeit zwischen ECENT und dem Auftraggeber noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei ECENT. ECENT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im gesetzlich zulässigen Rahmen Urheberbezeichnungen in Bezug auf die von ihr entwickelten und/ oder hergestellten Arbeitsergebnisse anzubringen.
- Unbeschadet der Regelung § 14.1 verbleiben sämtliche Schutzrechte, insbesondere alle Patente, Gebrauchsmuster, Markenrechte, Urheberrechte, verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen), Design- bzw. Geschmacksmusterrechte oder sonstigen Immaterialgüterrechte, die im Zusammenhang mit den im Rahmen der Beauftragung durch den Auftraggeber seitens ECENT zu erbringenden Leistungen entstehen oder an den seitens ECENT hierbei eingesetzten Software-Anwendungen bestehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich bei ECENT. Vorbehaltlich der Regelung aus § 14.1 bedarf in Bezug auf die Schutzrechte im Sinne des vorstehenden Satzes jedwede Form einer Rechteeinräumung oder Übertragung einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
- Körperliche Gegenstände, die seitens ECENT im Zusammenhang mit der Beauftragung durch den Auftraggeber hergestellt und diesem übergeben werden, als solche aber kein konkret geschuldetes Arbeitsergebnis darstellen, insbesondere Druckvorlagen oder Negative, verbleiben im Eigentum von ECENT, auch wenn sie dem Auftraggeber seitens ECENT in Rechnung gestellt werden.
- ECENT ist berechtigt, etwaige rechtlich geschützte Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des Auftraggebers zu verwenden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des durch den Auftraggeber erteilten Auftrags erforderlich ist.
- Der Auftraggeber garantiert, dass sowohl die seinerseits erfolgende Übermittlung von Angaben und Unterlagen an ECENT als auch die seitens ECENT im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu erbringenden Leistungen, in deren Rahmen vorgenannte Angaben und Unterlagen verwendet werden, keine Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. ECENT ist nicht zur Nachprüfung verpflichtet, ob die seitens des Auftraggebers im Rahmen der Zusammenarbeit ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Insoweit verpflichtet sich der Auftraggeber, ECENT von sämtlichen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter umfassend und unverzüglich freizustellen, sowie für sämtliche Schäden, die ECENT aus einer etwaigen Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen, aufzukommen und, soweit seitens ECENT verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.
- ECENT ist – unter dem Vorbehalt einer Einholung der erforderlichen kunsturheberrechtlichen und/oder datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen sämtlicher von einer Aufzeichnung in ihren Rechten (Recht am eigenen Bild, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht, Hausrecht, etc.) betroffenen Personen – berechtigt, Teile von den im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber durchgeführten Veranstaltungen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das jeweils betreffende Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden
§ 15 Gewährleistung
- Sofern in den vorliegenden AGB nicht abweichend geregelt, richten sich die Gewährleistungsrechte nach den Vorschriften des BGB.
- Soweit die Leistungserbringung einen Mangel aufweist, kann ECENT nach eigener Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. ECENT ist bei einem erstmaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung mindestens zu einer zweiten Nacherfüllung berechtigt.
- Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach § 16 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 16 Haftung
- ECENT haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Mängeln, die ECENT arglistig verschwiegen hat sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung. Ebenso haftet ECENT unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet ECENT nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf Vertragsstrafenansprüche von Vertragspartnern des Auftraggebers zurückgehen, sind für ECENT in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch in vorstehendem Sinn. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ECENT.
- Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und des Inhalts wird allein vom Auftraggeber getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Inhalte gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Urhebergesetz (UrhG) und spezielle Werberechtsgesetze verstoßen. Es obliegt dem Auftraggeber, die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahmen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen.
- Hinsichtlich der Gefahrtragung vereinbaren die Parteien die Regelung des § 644 BGB.
§ 17 Geheimhaltung, Datenschutz
- Der Auftraggeber und ECENT verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung und zum Datenschutz gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
- Der jeweilige Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten sowie sämtliche Arbeitsunterlagen, Entwürfe, Konzepte, Kalkulationen, Muster, Strategievorschläge und Zeichnungen (gemeinsam „Vertrauliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht – geheim zu halten und ist nicht befugt, diese bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Die vorstehende Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und ECENT. Auch der Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und der ECENT geschlossen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst.
- Der jeweilige Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom jeweiligen Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind hierauf vorab hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist.
- Der jeweilige Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „Reverse Engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.
- Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der jeweilige Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form überlassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. Dies gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Aufbewahrung aus Gesetz oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung besteht.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Vertrauliche Informationen, bei welchen der Empfänger gesetzlich oder aufgrund einer für ihn verbindlichen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet ist, diese weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Der Empfänger wird die offenbarende Partei in diesem Fall - sofern gesetzlich bzw. durch behördliche Vorgaben nicht ausgeschlossen oder untersagt - über die anstehende Herausgabe oder Weitergabe der Vertraulichen Information unverzüglich benachrichtigen und in Abstimmung mit der offenbarenden Partei alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu verhindern und den durch eine etwaige Offenlegung entstehenden Schaden zu mindern.
- Der jeweilige Empfänger wird die Vertraulichen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 der EU-Datenschutzgrundverordnung [„DSGVO“]) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).
- Verstößt der jeweilige Empfänger Vertraulicher Informationen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen Vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, gegenüber denen die Information pflichtwidrig offengelegt wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.
- Im Übrigen erfolgt jede Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend den Vorschriften der DSGVO sowie den sonstigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen der ECENT können unter ecent.eu/datenschutz eingesehen werden. Diese enthalten detaillierte Angaben darüber, wie seitens der ECENT mit personenbezogenen Daten umgegangen wird, wie diese geschützt werden und welche Rechte der Auftraggeber diesbezüglich hat.
- Die Parteien schließen – falls erforderlich – einen separaten Auftragsdatenverarbeitungsvertrag ab.
§ 18 Referenz Auftraggeber
- ECENT ist berechtigt, den Auftraggeber namentlich als Referenz zu benennen, sofern der Auftraggeber hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, seine Zustimmung hierzu zu widerrufen
§ 19 Verjährung
- Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen ECENT verjähren - sofern in diesen AGB nicht abweichend geregelt - innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Für Schadensersatzansprüche nach § 16 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 20 Laufzeit, Kündigung, Rechtsfolgen
- Das Vertragsverhältnis besteht für die Dauer des jeweiligen Auftrags. Mit Beendigung des Auftrags besteht zwischen dem Auftraggeber und ECENT kein Vertragsverhältnis mehr.
- Sofern der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungs-/Leistungspflicht, insbesondere solche gemäß § 5, verletzt hat, und ECENT daher die (vollständige) Leistungserbringung nicht möglich bzw. unzumutbar ist/wird, ist ECENT berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
- Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Textform ist nicht ausreichend.
§ 21 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
- Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und ECENT gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand, sofern kein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand greift, der Sitz von ECENT.
- Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt bei Regelungslücken.
Stand: 08.03.2024